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   VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099   

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VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099 (https://dejure.org/2022,20612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2022 - 7 CE 22.1099 (https://dejure.org/2022,20612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2022 - 7 CE 22.1099 (https://dejure.org/2022,20612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 1 Nr. 12; BayPrG Art. 4 Abs. 1; SGB I § 35; SGB V §§ 77, 78, 285; §§ 67 ff. SGB X
    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Coronavirus-Testverordnungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ladungsfähige Anschrift; presserechtlicher Auskunftsanspruch; Kassenärztliche Vereinigung; Coronavirus-Testverordnung; Sozialdaten; Sozialdatenschutz

  • rechtsportal.de

    Ladungsfähige Anschrift; presserechtlicher Auskunftsanspruch; Kassenärztliche Vereinigung; Coronavirus-Testverordnung; Sozialdaten; Sozialdatenschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1187
  • afp 2022, 537
  • BeckRS 2022, 19871

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    In ihren Landespressegesetzen haben die Länder sogenannte Vollregelungen getroffen, durch die nicht nur das Ordnungsrecht der Presse (z.B. Impressumsvorschrift), sondern auch das Recht der Gegendarstellung, der Pressebeschlagnahme, der Presse-Verjährung, der öffentlichen Aufgabe der Presse und ihres Informationsanspruchs gegenüber den Behörden normiert worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 21 m.w.N.).

    Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für das Presserecht umfasst jedoch nicht alle Regelungen, die die Presse berühren, sondern muss diejenigen Grenzen beachten, die sich aus vorrangigen anderweitigen Gesetzgebungskompetenzen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 20).

    Steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie zu, könnten die Bestimmungen über die Auskunftspflichten von Landesbehörden statt in den Pressegesetzen auch in anderen - verwaltungs- oder organisationsrechtlichen - Gesetzen der Länder aufgenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 21).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine dem Bund zugewiesene Sachmaterie als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (stRspr seit BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 22 ff., 25).

    Da der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 LS. 2; U.v. 8.7.2021 a.a.O.) nicht auf das Niveau eines "Minimalstandards" (so noch BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29) beschränkt ist, kommt es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann.

    aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.).

    Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 a.a.O. m.w.N.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind.

    Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 a.a.O. m.w.N.; U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30).

    Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber unterliegt wiederum der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen (BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Denn auch insoweit besteht der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete enge funktionale Zusammenhang zwischen der legislativen Sachmaterie und der Entscheidung über die öffentliche Zugänglichkeit hierauf bezogener Verwaltungsinformationen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 12 ff.).

    bb) Der somit auch vorliegend bestehende enge funktionelle Zusammenhang zwischen der Ausformung der Sachmaterie und deren Vollzug auf der einen Seite und der Entscheidung über die öffentliche Zugänglichkeit hierauf bezogener Verwaltungsinformationen auf der anderen Seite bestimmt mit über den normativen Stellenwert bzw. das praktische Gewicht der von der Sachmaterie erfassten materiellen Belange und setzt so eine zentrale, auf die behördliche Umsetzung der fachgesetzlichen Regelungsanliegen einwirkende Rahmenbedingung des Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 18 ff. m.w.N.).

    Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2013 a.a.O. m.w.N.; U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30).

    Er ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 26).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 262/20

    Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Der Antragsteller soll sein Verfahren nicht aus dem Verborgenen heraus führen können (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20 - NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.).

    Denn die zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers dürfen im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weitergehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten bzw. Antraggegners und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20 - NJW-RR 2022, 714 Rn. 15).

    Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, U.v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20 - NJW-RR 2022, 714 Rn. 15).

    Gegen ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen (BGH, U.v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20 - NJW-RR 2022, 714 Rn. 17).

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Eine zusätzliche Abwägung mit den Interessen der Betroffenen ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 27.3.2019 - 6 C 2.18 - BVerwGE 165, 111 Rn. 45).

    Eine Privatperson kann sich nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Rechts erklären (BVerwG, U.v. 27.3.2019 a.a.O. Rn. 46).

    Zudem handelt es bei § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO um keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, so dass die Bestimmung durch unionsrechtliche oder nationale Regelungen über behördliche Datenverarbeitungen im öffentlichen Interesse ausgefüllt werden muss (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DSGVO Rn. 120 m.w.N.; offengelassen BVerwG, U.v. 27.3.2019 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist ebenfalls gegeben, da der Antragsteller das mit den Anträgen verfolgte Auskunftsbegehren zuvor bei der Antragsgegnerin als auskunftspflichtiger Stelle ohne Erfolg geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 A 10.20 - NVwZ 2022, 248 Rn. 15 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 A 10.20 - NVwZ 2022, 248 Rn. 18 m.w.N.).

    Da der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 LS. 2; U.v. 8.7.2021 a.a.O.) nicht auf das Niveau eines "Minimalstandards" (so noch BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29) beschränkt ist, kommt es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann.

  • BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20

    Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11).

    Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die - wenn, wie vorliegend, das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachgeholt werden kann (BVerwG, U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11).

    aa) Betreibt eine natürliche Person ein gerichtliches Verfahren, ist zu deren ordnungsgemäßer Bezeichnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel die Wohnanschrift anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 LS. 1; U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.).

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Für die Einordnung als "Sozialdaten" kommt es auf einen Patientenbezug nicht an (vgl. hierzu beispielsweise BSG, U.v. 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - ArztR 2021, 261 Rn. 59 ff. wonach auch Fallzahlen einer Arztpraxis zu den Sozialdaten im Sinne von § 285 Abs. 1 und 3 SGB V gehören).

    Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes (schutzwürdiges) Interesse hat (vgl. BSG, U.v. 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - ArztR 2021, 261 Rn. 60).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Wie sich beispielhaft den vom Antragsteller vorgelegten Rubren der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 30.8.2018 - 6 C 21.18; U.v. 16.3.2012 - 6 C 65.14), der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 23.7.2021 - 15 B 1270/20) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.11.2019 - 8 B 1938/19) sowie dem Rubrum des Verfahrens des Senats zum "Schwabinger Kunstfund" (BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 - juris) entnehmen lässt, entspricht es der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht, anderer Oberverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs - im Übrigen auch der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München - in presserechtlichen Auskunftsverfahren (angestellter) Journalisten die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags als ausreichend im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen (vgl. Himmelsbach in Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, S. 383 Rn. 42; allgemein zur Möglichkeit der Angabe einer c/o-Adresse: Hoppe in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 3).

    Da der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 LS. 2; U.v. 8.7.2021 a.a.O.) nicht auf das Niveau eines "Minimalstandards" (so noch BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29) beschränkt ist, kommt es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch geltend machen kann.

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen muss das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 Rn. 40).

    aa) Betreibt eine natürliche Person ein gerichtliches Verfahren, ist zu deren ordnungsgemäßer Bezeichnung im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel die Wohnanschrift anzugeben (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608 LS. 1; U.v. 24.3.2021 - 6 C 4.20 - BVerwGE 172, 85 Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 7 CE 14.253

    Schwabinger Kunstfund: kein Auskunftsanspruch der Presse

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099
    Wie sich beispielhaft den vom Antragsteller vorgelegten Rubren der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 30.8.2018 - 6 C 21.18; U.v. 16.3.2012 - 6 C 65.14), der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 23.7.2021 - 15 B 1270/20) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.11.2019 - 8 B 1938/19) sowie dem Rubrum des Verfahrens des Senats zum "Schwabinger Kunstfund" (BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 - juris) entnehmen lässt, entspricht es der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht, anderer Oberverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs - im Übrigen auch der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München - in presserechtlichen Auskunftsverfahren (angestellter) Journalisten die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags als ausreichend im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen (vgl. Himmelsbach in Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, S. 383 Rn. 42; allgemein zur Möglichkeit der Angabe einer c/o-Adresse: Hoppe in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 3).
  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • VGH Hessen, 20.11.2019 - 8 B 1938/19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • VGH Bayern, 07.12.2017 - 10 CE 17.2321

    Unzulässigkeit eines Eilrechtsantrags bei Angabe einer Deckadresse

  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    a) Zu den zwingenden Bestandteilen einer ordnungsgemäßen Antragsschrift gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der in selbständigen Beschlussverfahren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend gilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - NVwZ-RR 2006, 151 Rn. 4 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 122 Rn. 5 m.w.N.), die Bezeichnung des Antragstellers.

    Sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass er nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - juris Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m.w.N.).

    Der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 10. August 2022 - 7 CE 22.1099 - (juris) ist nicht zielführend.

  • VG München, 09.02.2024 - M 32 K 21.6239

    Ladungsfähige Anschrift des Klägers, c/o-Adresse (nicht ausreichend), Behauptete

    Im Schriftsatz vom 24. November 2023 verwies die Bevollmächtigte des Klägers auf den Beschluss des BayVGH vom 10. August 2022 (7 CE 22.1099), wonach in presserechtlichen Auskunftsverfahren (angestellter) Journalisten die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags eine ausreichende ladungsfähige Anschrift nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstelle.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss darauf ab, dass der Arbeitgeber eine Bestätigung über die Festanstellung des Antragstellers vorlegte (BayVGH, Beschluss vom 10.08.2022 - 7 CE 22.1099, juris-Rdnr. 14).

    Für Auskunftsverfahren von Journalisten entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.08.2022 - 7 CE 22.1099, dass die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags ausreichend iSv § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO ist.

    Zum Vorliegen einer solchen besonderen Ausnahmesituation, die das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen können muss (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 a.a.O. und BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - juris Rn. 9), hat die Klageseite nichts Substantiiertes vorgetragen.

    Es lässt sich schließlich nicht, wie der Bevollmächtigte der Beklagten zutreffend festhält, die presserechtliche Sondersituation, wie sie dem Beschluss des BayVGH vom 10.8.2022 (7 CE 22.1099 - juris) zu Grunde lag, auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.

  • VG Ansbach, 02.11.2023 - AN 14 E 23.1992

    Erteilung eines presserechtlichen Auskunftsanspruches im einstweiligen

    Das Gericht geht angesichts des grundrechtlichen Gewichts des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht davon aus, dass eine Information, die Sozialdaten i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X betrifft, bereits angesichts der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 3, 4 SGB I, die insoweit eine Auskunft absolut ausschließt, keinem presserechtlichen Auskunftsanspruch zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12/14 - NVwZ 2015, 1388 Rn. 29, siehe aber BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - BeckRS 2022, 19871 Rn. 39 ff.).

    Geschäftsgeheimnisse sind somit Tatsachen, die den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens betreffen, im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - BeckRS 2022, 19871 Rn. 45).

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

    b) Durch die Angabe der Anschrift der ... GmbH, bei der der Antragsteller gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2022 als Redakteur beschäftigt ist, wird der Verpflichtung aus § 82 Abs. 1 Satz 1, § 122 VwGO zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers Genüge getan (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 10.8.2022 - 7 CE 22.1099 - juris Rn. 8 ff.).
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